Immer häufiger berichten Patienten von privaten Krankenversicherungen, die eine Kostenerstattung für eingereichte Honorar-Rechnungen ärztlich verordneter Therapiemaßnahmen teilweise ablehnen. Die Krankenversicherungen berufen sich - unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung - darauf, dass die berechneten Behandlungshonorare nicht „angemessen" seien. Einzelne Krankenversicherungen akzeptieren sogar nur die Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes. In der Vergangenheit ist es daher häufiger zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpatienten und einzelnen Versicherungsgesellschaften wegen unvollständiger Kostenübernahme gekommen.
Die Berechnung des Behandlungshonorars erfolgt üblicherweise entsprechend der vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (AZ: 13 U 281/93) für angemessen befundenen Privatsätze. Hierbei wurde von den Gerichten unterstrichen, dass Heilbehandlungen generell mit dem 2,3-fachen VDEK-Satz (1,8-fach für technische Leistungen z.B. Elektrotherapie, Wärmetherapie) angemessen vergütet sind. Da unsere Honorarforderungen deutlich unterhalb dieser Sätze liegen, gehen wir davon aus, dass Ihnen Ihre Aufwendungen vollständig erstattet werden.
Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass einzelne Versicherungsgesellschaften die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe ignorieren und versuchen, die Kostenübernahme für eingereichte Heilmittelrechnungen auf einen von ihnen selbst für angemessen befundenen Erstattungssatz zu beschränken.
Als Argumentationshilfe für diesen Erstattungssatz werden den Versicherten häufig Preistabellen von gesetzlichen Krankenkassen- oder Beihilfetarifen ausgehändigt, welche aber u.a. aufgrund unterschiedlicher Behandlungszeiten und Behandlungsinhalten nicht vergleichbar sind.
Entsprechende Gerichts Urteile:
Das Amtsgericht Hamburg bestätigt in einem Urteil von 2007:
Danach sieht das Gericht die Abrechnung von Physiotherapie zum 2,3-fachen VdAK Satz als "übliche" Vergütung in Hamburg an.
Obwohl die abrechnende physiotherapeutische Praxis keine Honorarvereinbarung mit dem Privatpatienten abgeschlossen hatte, sah das Gericht keinen Grund, die Abrechnung zu ändern: "Dass
Physiotherapeuten bei der Behandlung privat versicherter Patienten üblicherweise den 2,3-fachen Satz abrechnen, ist dem Gericht aus anderen ähnlichen Prozessen bekannt", wird das Gericht auf
der Internetseite des ZVK-Nordverbundes zitiert. Das Gericht war sich so sicher, dass es nicht einmal für nötig befand, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.
Quelle: AG Hamburg vom 10.10.2007, AZ: 20 A C 28/07)
BGH Bundesgerichtshof, 15.12.03.2003 (AZ: IV ZR 278/01)
Ein Urteil: Eine pauschale Honorarbeschränkungen auf eine aus Sicht der Privaten Krankenkasse "angemessene" Höhe ist nicht zulässig!
AG Frankfurt, 15.11.2001 (AZ: 32 C 2428/98 - 84)
Verklagt wurde hier die Deutsche Krankenversicherung (DKV), von der man sagt, sie habe unter allen privaten Krankenversicherungen die schlechteste Zahlungsmoral
Weitere Urteile:
AG Aachen, 06.07.1987 (AZ: 7C 83/87)
AG Dortmund, (AZ: 126 C 566/89)
AG Frankfurt, 09.01.1995 (AZ: 29 C 1438/94-46)
AG Frankfurt, (AZ: 29 C 2784/94-81)
AG Hamburg, (AZ: 11 C 14/94)
AG Kempen, 20.07.1993 (AZ: 11 C 365/92)
AG Recklinghausen, (AZ: C 569/91)
AG Schweinfurt, 30.05.1995 (AZ: 3 C 1494/94)
AG Wiesbaden, 12.05.1987 (AZ: 37 Cf 87/86)
LG Würzburg, 13.02.2002 (AZ: 42 S 1364/01)
LG Landshut, 05.07.2002 (AZ: 12 S 3017/01)
LG Frankfurt, 20.03.2002 (AZ: 2-1 S 124/01)
AG Essen, 03.02.2006 (AZ: 20 C 289/04)....
Weitere Infos finden Sie unter: